
Die Unterstützung für Kinder mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) oder Dyskalkulie unterscheidet sich je nach Land deutlich. In den USA schützt der Individuals with Disabilities Education Act (IDEA) Kinder mit Lernschwierigkeiten und stellt sicher, dass sie Zugang zu speziellen Bildungsprogrammen erhalten. Aus Deutschland kennen wir Maßnahmen wie Nachteilsausgleich und Notenschutz. Doch wie sieht die Situation in Österreich aus?
Anders als in Deutschland ist der Begriff „Nachteilsausgleich“ in Österreich nicht juristisch verankert. Stattdessen verwenden Rundschreiben, Richtlinien und neue Lehrpläne des Bildungsministeriums die Begriffe Hilfestellungen und ausgleichende Maßnahmen. Diese unterscheiden sich darin, ob sie pädagogisch begründete Unterstützung darstellen oder rechtlich verpflichtende Anpassungen auf Basis einer Diagnose.
Hilfestellungen und ausgleichende Maßnahmen führen zum gleichen Ziel: Dem Herstellen von Chancengleichheit, der Erhöhung der Teilhabe am schulischen Leben und dem Ausgleich von Nachteilen durch Lernschwächen oder medizinisch/klinisch-psychologisch diagnostizierten Störungen. (Bildungsdirektion Wien, 2025)
Laut Bildungsdirektion Wien (2025) ist es zentral, zwischen Hilfestellungen und ausgleichenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sie unterscheiden sich darin, unter welchen Voraussetzungen sie eingesetzt werden und in welchem Ausmaß sie in Lern- und Prüfungssituationen eingreifen dürfen.
Hilfestellungen sind Maßnahmen, die Lehrkräfte aufgrund ihrer Beobachtungen setzen können. Sie sind Teil professionellen Unterrichtens und sollen Lernbarrieren reduzieren, ohne das Leistungsniveau zu senken. Sie sind nicht an eine klinische Diagnose gebunden.
Typische Beispiele:
Hilfestellungen sind schnell umsetzbar und unkompliziert. Sie helfen Kindern mit Lernschwächen oder Überforderung im Alltag, ohne das Bewertungssystem oder Prüfungsformat zu verändern.
Ausgleichende Maßnahmen greifen, wenn ein Kind eine medizinisch oder klinisch-psychologisch diagnostizierte Beeinträchtigung hat. Dazu zählen u. a. Störungen im Bereich der psychischen Entwicklung, wozu auch Lese-/Rechtschreibstörungen und Rechenstörungen gehören. Diese Maßnahmen sind keine freiwillige Gefälligkeit, sondern notwendig, um diskriminierungsfreie Leistungsbedingungen zu schaffen.
Dazu gehören:
Ein wichtiger Hinweis: Hat eine Diagnostik stattgefunden, muss sie nicht jährlich wiederholt werden, solange sich die Beeinträchtigung nicht wesentlich verändert.
Häufig wird angenommen, dass Schulen in Österreich frei entscheiden können, ob sie Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen unterstützen. Das ist jedoch nicht korrekt. Das Rundschreiben Nr. 24/2021 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) enthält verbindliche Richtlinien – keine bloßen Empfehlungen. Während Leitlinien lediglich Orientierung bieten, sind Richtlinien bindend. Schulen sind daher verpflichtet, angemessene Hilfestellungen und ausgleichende Maßnahmen zu setzen, um Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen – etwa bei Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten – zu unterstützen.
Wie auch das aktuelle Dokument der Bildungsdirektion Wien zeigt, sind Hilfestellungen Teil professionellen Unterrichtens und müssen von Lehrkräften jederzeit gesetzt werden – auch ohne Diagnose oder formelle Anträge. Sie gehören zur pädagogischen Verantwortung und sollen Lernbarrieren reduzieren.
Sobald eine medizinisch oder klinisch-psychologisch diagnostizierte Störung vorliegt, sind Schulen zusätzlich rechtlich verpflichtet, diskriminierungsfreie Leistungsbedingungen zu schaffen. In diesem Fall reichen einfache pädagogische Anpassungen nicht mehr aus – dann greifen ausgleichende Maßnahmen.
Wer es noch immer nicht glauben kann oder mag: Dem BALDT (Berufsverband akademischer Legasthenie-Dyskalkulie-Therapeut:innen) liegt ein offizielles Schreiben des Bundesministeriums für Bildung vor. Darin bestätigt das Ministerium höchstpersönlich den Weisungscharakter der Rundschreiben – also schwarz auf weiß und mit amtlichem Stempel. Schulen haben somit keine Wahlfreiheit, sondern eine Verpflichtung. Punkt. Oder besser: Ausrufezeichen! Der genaue Wortlaut kann hier nachgelesen werden.
Ein offizieller Befund soll betroffenen Kindern helfen, indem er bestimmte Erleichterungen ermöglicht. Doch nicht alles, was auf den ersten Blick wie ein Vorteil wirkt, hat in der Praxis auch den gewünschten Effekt. Sehen wir uns zwei häufig genannte ausgleichende Maßnahmen genauer an, die nur mit medizinischer oder klinisch-psychologischer Diagnose möglich sind.
Ja, der berühmte Zeitzuschlag als Lösung aller Probleme! Laut dem Rundschreiben Nr. 24/2021 kann Schülerinnen und Schülern mit einer Lese-/Rechtschreibstörung ein Zeitzuschlag bei schriftlichen Prüfungen gewährt werden. Wie viel? Das entscheidet die Lehrkraft. Ob es etwas bringt? Tja, das ist die andere Frage.
Meine persönliche Meinung:
Ich bin skeptisch.
Natürlich gibt es Kinder, für die ein Zeitzuschlag wirklich sinnvoll ist. Aber eben nicht für alle. Statt einer Standardlösung wäre eine individuelle Herangehensweise oft sinnvoller.
Laut Rundschreiben dürfen Rechtschreibfehler bei Kindern mit Lese-/Rechtschreibstörung in Deutsch und Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Klingt erstmal nett und unterstützend – ist es das aber wirklich?
Meine persönliche Meinung:
Ich bin ehrlich: Ich halte wenig davon. Denn was sagt das dem Kind? „Ach, deine Fehler zählen nicht, du brauchst dich eh nicht verbessern.“ Was für ein großartiges Signal für die Zukunft! Hoffentlich sieht das der zukünftige Arbeitgeber auch so.
Ja, Kinder mit einer Lese-/Rechtschreibstörung haben es schwerer – aber genau deshalb brauchen sie Förderung, nicht Nachsicht. Sie sollen die Chance bekommen, sich zu verbessern, anstatt dass ihnen gesagt wird: „Passt schon so.“
Natürlich geht es nicht darum, sie mit schlechten Noten abzustrafen, aber ein sinnvoller Mittelweg wäre wünschenswert. Warum nicht Rückmeldungen zu den Fehlern geben, ohne sie gleich in die Benotung einfließen zu lassen? Oder gezielt an den Schwächen arbeiten, statt sie einfach zu ignorieren?
Maßnahmen wie Zeitzuschlag oder das Ignorieren von Rechtschreibfehlern klingen auf dem Papier vielleicht gut, haben aber nicht immer den gewünschten Effekt. Viel wichtiger wäre es, individuell zu überlegen, was dem Kind wirklich hilft. Und dabei bitte nicht vergessen: Unterstützung bedeutet nicht, den Kindern Steine aus dem Weg zu räumen – sondern ihnen zu helfen, darüber zu steigen.
Diese Frage stellt sich immer wieder: Bringt ein klinischer Befund für ein Kind mit Lese-/Rechtschreibstörung eigentlich Vorteile? Theoretisch nein, praktisch ja.
Warum? Weil Lehrkräfte in Österreich laut den bestehenden Richtlinien auch ohne offiziellen Befund verpflichtet sind, entsprechende Hilfestellungen zur Unterstützung zu setzen. Klingt gut in der Theorie, oder? In der Praxis sieht es allerdings oft anders aus. Ein schriftlicher Nachweis kann helfen, Missverständnisse und Diskussionen zu vermeiden. Der Befund macht sichtbar, dass nicht bloß „mehr üben“ oder „besser aufpassen“ hilft, sondern dass eine belegte Beeinträchtigung vorliegt, die angemessene Maßnahmen erfordert.
Meine persönliche Meinung:
Ein Befund kann durchaus von Vorteil sein, denn er sorgt für Klarheit. Lehrkräfte haben dann keine Ausreden mehr und müssen individuelle Anpassungen wirklich umsetzen. Denn mal ganz ehrlich, je mehr Papierkram, desto ernster wird das Kind genommen.
Der Berufsverband Akademischer Legasthenie-Dyskalkulie-TherapeutInnen (BALDT) hat auf Basis der gesetzlichen Rahmenbedingungen Leitgedanken für den Umgang mit Lernstörungen am Schulstandort entwickelt. Diese Leitgedanken sind in der neuen Handreichung „Der schulische Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten“ verankert. Das bedeutet, dass das dahinterstehende Konzept vom Bildungsministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt und anerkannt wird, weil die rechtlichen Grundlagen darin enthalten sind. Sie umfassen die wichtigsten Unterstützungsmöglichkeiten, die für Schülerinnen und Schüler angewendet werden können. Liebe Lehrerinnen und Lehrer, ihr dürft folglich die nun aufgezählten Maßnahmen mit gutem Gewissen in eurem Unterricht umsetzen.

In Österreich existiert kein direktes Pendant zum deutschen Nachteilsausgleich oder Notenschutz. Dennoch verfügen unsere Lehrerinnen und Lehrer über einen beträchtlichen Handlungsspielraum, den sie zum Wohle der individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler nutzen können. Meine Erfahrung zeigt, dass es den Lehrkräften in der Regel nicht am guten Willen mangelt, sondern eher am Mut, sich für die betroffenen Kinder einzusetzen und erforderliche Maßnahmen zur Entlastung zu ergreifen.
Alī ibn Abī Tālib, Schwiegersohn des Propheten Mohammed und eine zentrale Figur des Islam, um 600 – 661
Wer zu sehr die Folgen bedenkt, kann nicht mutig sein.
Johann Wolfgang von Goethe, deutscher Dichter, 1749 – 1832
Der Worte sind genug gewechselt, Laßt mich auch endlich Taten sehn! Indes ihr Komplimente drechselt, Kann etwas Nützliches geschehn.
Beiträge meiner Kolleginnen aus dem Lerntherapeutennetzwerk:
Nachteilsausgleich bei LRS und Rechenschwäche – Was gilt in Niedersachsen? - von Sabine Landua
Der Nachteilsausgleich bei Legasthenie und Dyskalkulie unter der Lupe in Baden Württemberg - von Susanne Seyfried
Nachteilsausgleich bis zum Abi - von Susanne Seyfried, Lerntherapeutin in Baden-Württemberg
Nachteilsausgleich und Notenschutz in Bayern – Michaela Zieglmeier
Nachteilsausgleich bei einer LRS und Rechenschwäche in Hessen – von Pia Fest
Nachteilsausgleich für Kinder mit LRS oder Rechenschwäche in Rheinland-Pfalz – von Jutta Sitzmann-Kerber
Nachteilsausgleich bei Teilleistungsstörungen in Sachsen – eine faire Sache? – von Bettina Häntsch
Fragen und Antworten Hilfestellungen und ausgleichende Maßnahmen, 2025, Bildungsdirektion Wien, Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (zuletzt abgerufen am: 01.12.2025)
Handreichung "Der schulische Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten", 2022, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Handreichung "Der schulische Umgang mit Rechenschwierigkeiten", 2023, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Leitgedanken für den Umgang mit Lese-/ Rechtschreibstörung und Lese-/ Rechtschreibschwäche am Schulstandort, BALDT (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Leitgedanken für den Umgang mit Dyskalkulie, Rechenstörung und Rechenschwäche am Schulstandort, BALDT (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Mitteilung des Wiener Stadtschulrates an alle allgemeinbildenden Schulen (2016), (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Rundschreiben Nr. 24/2021 "Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext", 2021, Bundesministerium für Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Rundschreiben Nr. 27/2017 "Richtlinien für den schulischen Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten beim Rechnenlernen", 2017,Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Rundschreiben Nr. 11/2021 "Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderungen, chronischen Krankheiten etc. Angemessene Vorkehrungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen", 2021, Bundesministerium für Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien (zuletzt abgerufen am: 27.01.2025)
Wer übernimmt die Kosten für die Lerntherapie?
Es ist zum Haare raufen – 4 Mythen rund um Lernstörungen
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